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Satzung
euTel.co Vereinigung
der europäischen Telekommunikationsconsultants e.V.
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A. Verband
§1 Name
Der Name des Verbandes lautet: "euTel.co" Vereinigung der Europäischen Telekommunikations-Consultants
e.V. (European Telecommunication-Consultants Association). Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach dem Eintrag wird er den Namen "euTel.co Vereinigung
der Europäischen Telekommunikations-Consultants e.V." tragen.
§2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz von euTel.co ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck
euTel.co verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen
seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten und versteht
sich damit als Zusammenschluß der Telekommunikationsberater in Europa in einem
einheitlichen Berufsverband. Die Aufgabe des Verbandes umfaßt insbesondere:
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Telekommunikationsberatung.
- Definition von Qualitätsstandards und Schaffung von Mechanismen zur Qualitätssicherung
im Telekommunikations-Consulting in Europa.
- Erstellung von Empfehlungen für Hard- und Softwarestandards.
- Auf- und Ausbau des Berufs-/Tätigkeitsfeldes des Telekommunikationsberaters.
- bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen
Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen.
- mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch
zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen
zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen.
- durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (Fach-
und Publikumszeitungen, sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme,
Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen
sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder
in der Öffentlichkeit zu sorgen Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige
Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die
auch nur einen Verdacht des Kartells aufkommen lassen könnten.
§4 Mittel
euTel.co verfügt über folgende Mittel: Jahresbeiträge - Förderbeiträge.
Die Jahresbeiträge sind quartalsweise im voraus zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Gründungsjahr beträgt der
Jahresbeitrag 10.000,- DM.
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B. Mitgliedschaft
§5 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbandes können juristische Personen sowie Personenvereinigungen
werden, die in Europa als Unternehmen mit dem Tätigkeitsfeld Telekommunikationsberatung
aktiv sind.
- Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an das Gremium der Gründungsmitglieder
zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung über die Aufnahme
neuer Mitglieder muß vom Gremium der Gründungsmitglieder immer einstimmig getroffen
werden.
Zum Zwecke der Qualitätssicherung wird die Mitgliederversammlung in
einem gesonderten Katalog (Qualitätssicherungskatalog) Anforderungen definieren,
die als Grundvoraussetzungen zur Aufnahme in den Verband erfüllt werden müssen.
Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende
anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise
ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt
würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht
unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten hat und
in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat,
daß seine Aufnahme dem Verband nicht als zumutbar erscheint. Eine Zugehörigkeit
des Anmeldenden zu einer dem Verband gleichartigen Vereinigung schließt grundsätzlich
eine Verbandsmitgliedschaft aus.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium. Er kann
jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung
bereits vorher fällig gewordener Beiträge sowie derjenigen für das laufende
Geschäftsjahr.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder den
Interessen des Verbandes schwer zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet das Gremium der Gründungsmitglieder.
- Das Gremium der Gründungsmitglieder überprüft kontinuierlich die Einhaltung
des Qualitätssicherungskataloges durch die Mitglieder. Verstößt ein Mitglied
gegen entsprechende Grundsätze des Kataloge, kann es nach einmaliger schriftlicher
Abmahnung durch das Gremium der Gründungsmitglieder mit sofortiger Wirkung aus
dem Verband ausgeschlossen werden. Verstößt ein Gründungsmitglied gegen den
Katalog, so kann es bei der Abstimmung über seinen eigenen Ausschluß keine Stimme
abgeben.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und
seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in
Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband, das Präsidium
und die Mitgliederversammlung stellen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Verbandes
nach aussen zu vertreten und das Ansehen des gesamten Berufsstandes zu wahren.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, das Präsidium in der Erfüllung seiner Aufgaben
loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, daß die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden.
Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind für die Mitglieder
bindend.
- Die Mitglieder haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben von
euTel.co gemäß §3 der Satzung berühren, das Präsidium zu unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium (Vorstand)
- das Board
- das Kuratorium
- das Gremium der Gründungsmitglieder
§8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ von euTel.co ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.
Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher ein. Das
Präsidium bestimmt die Tagesordnung, wobei jedes Mitglied ihre Ergänzung bis
spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen kann.
- Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung
ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen schriftlich Bevollmächtigten
zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird
die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung
unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen.
Eine neue Versammlung ist auch bei zu geringer Beteiligung beschlußfähig. Zur
Beschlußfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Präsidium
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder verlangt. Tritt
das Präsidium zurück, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Neuwahlen herbeizuführen.
- Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes
und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Verbandes. Ihre
Aufgaben sind insbesondere:
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Präsidiumsmitglieder, der Kassenprüfer
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums, des Rechenschaftsberichts
des Finanzreferenten und der Kassenprüfer.
- Entlastung des Präsidiums
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Verbandes
- Festlegung der Kriterien für den Qualitätssicherungskatalog (für die Prüfung
bei der Aufnahme neuer Mitglieder)
- Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern
innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich
zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines
Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
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C. Präsidium, Board und Kuratorium
§9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei stellvertretenden Präsidiumsmitgliedern.
- Alle Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder von euTel.co
sein.
- Ein stellvertretendes Präsidiumsmitglied nimmt den Aufgabenbereich des Finanzreferenten
wahr.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl
des Präsidiums im Amt. Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen
auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen
den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.
- Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn zwei Präsidiumsmitglieder am Beschluß
mitwirken. Das Präsidium kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.
§10 Aufgaben und Tätigkeiten des
Präsidiums (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
- Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes. Es führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Verbandsvermögen.
- Das Präsidium vertritt den Verband nach außen, jeweils 2 Präsidiumsmitglieder
sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Es ernennt die Mitglieder des Boards für die Dauer von 1 Jahr (Minimum) oder
2 Jahren (Maximum).
- Es übernimmt die Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten von euTel.co
notwendigen Personals.
§11 Board
- Das Board besteht aus höchstens zwölf Personen, die Mitglieder des Verbandes
sein müssen.
- Das Board ist unterteilt in Zuständigkeitsbereiche.
- Das Board unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit und stimmt seine Aktionen
im Vorfeld mit dem Präsidium ab. In diesem Rahmen ist das Board frei handlungsfähig.
- Ein Mitglied des Boards nimmt die Funktion des Schriftführers wahr.
§12 Kuratorium
- Mitglieder des Kuratoriums können nicht Verbandsmitglieder sein.
- Das Kuratorium unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit.
- Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt die Mitgliederversammlung zu besuchen,
haben dort jedoch kein Stimmrecht.
- Die Besetzung des Kuratoriums obliegt dem Präsidium.
- Das Kuratorium ist das spezielle Verbandsgremium für die Vertreter der Hersteller/Lieferanten
der TK-Branche sowie für Vertreter der Presse, die sich gezielt mit dem TK-Markt
beschäftigen.
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D. Weitere Organe
§13 Gremium der Gründungsmitglieder
(Umfaßt alle Gründungsmitglieder lt. Gründungsprotokoll.)
- Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern
- mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen - entscheidet unter Ausschluß
des ordentlichen Rechtsweges das Gremium der Gründungsmitglieder. Das Schiedsgerichtsverfahren
wird im einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende
Schiedsgerichtsordnung geregelt, die das Präsidium aufstellt.
- Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen
ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.
- Scheidet ein Gründungsmitglied aus, so bestimmen die verbleibenden Gründungsmitglieder
einstimmig ein weiteres Mitglied, welches in das Gremium der Gründungsmitglieder
aufgenommen wird.
§14 Rechnungsprüfung
Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jedes Jahr vor
Entlastung und Neuwahl des Präsidiums durch zwei von der Mitgliederversammlung
zu wählende Kassenprüfer und ggf. durch einen ebenfalls von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Ersatzkassenprüfer.
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E. Besondere Vorschriften
§15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut und unter
Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben
werden.
§16 Geschäftsordnung
Das Präsidium ist verpflichtet, bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§17 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzungen der euTel.co nachgeordneten Organisationen dürfen den Bestimmungen
dieser Satzung nicht widersprechen.
F. Kooperation mit Dritten
§19 Mitgliedschaften des Verbandes
euTel.co kann Mitglied in anderen Organisationen sein.
G. Auflösung des Verbandes
§20 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer nur zu diesem Zweck mindestens
vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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