Satzung

euTel.co Vereinigung der europäischen Telekommunikationsconsultants e.V.

 

A. Verband
§1 Name
§2 Sitz und Geschäftsjahr
§3 Zweck
§4 Mittel
 
B. Mitgliedschaft
§5 Mitgliedschaft
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Organe des Verbandes
§8 Mitgliederversammlung
 
C. Präsidium, Board und Kuratorium
§9 Präsidium
§10 Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
§11 Board
§12 Kuratorium
 
D. Weitere Organe
§13 Gremium der Gründungsmitglieder
(Umfaßt alle Gründungsmitglieder lt. Gründungsprotokoll.)
§14 Rechnungsprüfung
 
E. Besondere Vorschriften
§15 Satzungsänderungen
§16 Geschäftsordnung
§17 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
 
F. Kooperation mit Dritten
§19 Mitgliedschaften des Verbandes
 
G. Auflösung des Verbandes
§20 Auflösung des Verbandes
 

A. Verband

§1 Name
Der Name des Verbandes lautet: "euTel.co" Vereinigung der Europäischen Telekommunikations-Consultants e.V. (European Telecommunication-Consultants Association). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag wird er den Namen "euTel.co Vereinigung der Europäischen Telekommunikations-Consultants e.V." tragen.

§2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Sitz von euTel.co ist Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck
euTel.co verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten und versteht sich damit als Zusammenschluß der Telekommunikationsberater in Europa in einem einheitlichen Berufsverband. Die Aufgabe des Verbandes umfaßt insbesondere:

  1. Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Telekommunikationsberatung.
  2. Definition von Qualitätsstandards und Schaffung von Mechanismen zur Qualitätssicherung im Telekommunikations-Consulting in Europa.
  3. Erstellung von Empfehlungen für Hard- und Softwarestandards.
  4. Auf- und Ausbau des Berufs-/Tätigkeitsfeldes des Telekommunikationsberaters.
  5. bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen.
  6. mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen.
  7. durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen, sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht des Kartells aufkommen lassen könnten.

§4 Mittel
euTel.co verfügt über folgende Mittel: Jahresbeiträge - Förderbeiträge.
Die Jahresbeiträge sind quartalsweise im voraus zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Im Gründungsjahr beträgt der Jahresbeitrag 10.000,- DM.


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B. Mitgliedschaft

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes können juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die in Europa als Unternehmen mit dem Tätigkeitsfeld Telekommunikationsberatung aktiv sind.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an das Gremium der Gründungsmitglieder zu richten, das über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder muß vom Gremium der Gründungsmitglieder immer einstimmig getroffen werden.

    Zum Zwecke der Qualitätssicherung wird die Mitgliederversammlung in einem gesonderten Katalog (Qualitätssicherungskatalog) Anforderungen definieren, die als Grundvoraussetzungen zur Aufnahme in den Verband erfüllt werden müssen.

    Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter verhalten hat und in einem Umfange gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, daß seine Aufnahme dem Verband nicht als zumutbar erscheint. Eine Zugehörigkeit des Anmeldenden zu einer dem Verband gleichartigen Vereinigung schließt grundsätzlich eine Verbandsmitgliedschaft aus.

  3. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
    1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium. Er kann jederzeit erfolgen, doch befreit er nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge sowie derjenigen für das laufende Geschäftsjahr.
    2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt oder den Interessen des Verbandes schwer zuwiderhandelt.
    3. Über den Ausschluß von Mitgliedern entscheidet das Gremium der Gründungsmitglieder.
    4. Das Gremium der Gründungsmitglieder überprüft kontinuierlich die Einhaltung des Qualitätssicherungskataloges durch die Mitglieder. Verstößt ein Mitglied gegen entsprechende Grundsätze des Kataloge, kann es nach einmaliger schriftlicher Abmahnung durch das Gremium der Gründungsmitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Verstößt ein Gründungsmitglied gegen den Katalog, so kann es bei der Abstimmung über seinen eigenen Ausschluß keine Stimme abgeben.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband, das Präsidium und die Mitgliederversammlung stellen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange und Interessen des Verbandes nach aussen zu vertreten und das Ansehen des gesamten Berufsstandes zu wahren.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Präsidium in der Erfüllung seiner Aufgaben loyal zu unterstützen und dazu beizutragen, daß die ergangenen Beschlüsse durchgeführt werden. Im Rahmen der Satzung ergangene Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.

  4. Die Mitglieder haben vor Ergreifung von Aktivitäten, die die Aufgaben von euTel.co gemäß §3 der Satzung berühren, das Präsidium zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. das Präsidium (Vorstand)
  3. das Board
  4. das Kuratorium
  5. das Gremium der Gründungsmitglieder

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ von euTel.co ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Das Präsidium beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher ein. Das Präsidium bestimmt die Tagesordnung, wobei jedes Mitglied ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen kann.

  2. Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechts durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen. Eine neue Versammlung ist auch bei zu geringer Beteiligung beschlußfähig. Zur Beschlußfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist immer dann vom Präsidium einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel aller Mitglieder verlangt. Tritt das Präsidium zurück, sind unverzüglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Neuwahlen herbeizuführen.

  4. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Verbandes. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Wahl des Präsidenten, der übrigen Präsidiumsmitglieder, der Kassenprüfer
    2. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Präsidiums, des Rechenschaftsberichts des Finanzreferenten und der Kassenprüfer.
    3. Entlastung des Präsidiums
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Beschlüsse über die Anträge zur Mitgliederversammlung
    6. Beschlüsse über Satzungsänderungen
    7. Wahl von Ehrenmitgliedern
    8. Auflösung des Verbandes
    9. Festlegung der Kriterien für den Qualitätssicherungskatalog (für die Prüfung bei der Aufnahme neuer Mitglieder)

  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.


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C. Präsidium, Board und Kuratorium

§9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei stellvertretenden Präsidiumsmitgliedern.

  2. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen ordentliche Mitglieder von euTel.co sein.

  3. Ein stellvertretendes Präsidiumsmitglied nimmt den Aufgabenbereich des Finanzreferenten wahr.

  4. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

  5. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn zwei Präsidiumsmitglieder am Beschluß mitwirken. Das Präsidium kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen.

§10 Aufgaben und Tätigkeiten des Präsidiums (Vorstand im Sinne des §26 BGB)

  1. Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Verbandsvermögen.

  2. Das Präsidium vertritt den Verband nach außen, jeweils 2 Präsidiumsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  3. Es ernennt die Mitglieder des Boards für die Dauer von 1 Jahr (Minimum) oder 2 Jahren (Maximum).

  4. Es übernimmt die Anstellung und Überwachung des für die Aktivitäten von euTel.co notwendigen Personals.

§11 Board

  1. Das Board besteht aus höchstens zwölf Personen, die Mitglieder des Verbandes sein müssen.

  2. Das Board ist unterteilt in Zuständigkeitsbereiche.

  3. Das Board unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit und stimmt seine Aktionen im Vorfeld mit dem Präsidium ab. In diesem Rahmen ist das Board frei handlungsfähig.

  4. Ein Mitglied des Boards nimmt die Funktion des Schriftführers wahr.

§12 Kuratorium

  1. Mitglieder des Kuratoriums können nicht Verbandsmitglieder sein.

  2. Das Kuratorium unterstützt das Präsidium bei seiner Arbeit.

  3. Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt die Mitgliederversammlung zu besuchen, haben dort jedoch kein Stimmrecht.

  4. Die Besetzung des Kuratoriums obliegt dem Präsidium.

  5. Das Kuratorium ist das spezielle Verbandsgremium für die Vertreter der Hersteller/Lieferanten der TK-Branche sowie für Vertreter der Presse, die sich gezielt mit dem TK-Markt beschäftigen.


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D. Weitere Organe

§13 Gremium der Gründungsmitglieder (Umfaßt alle Gründungsmitglieder lt. Gründungsprotokoll.)

  1. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern - mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen - entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Gremium der Gründungsmitglieder. Das Schiedsgerichtsverfahren wird im einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt, die das Präsidium aufstellt.

  2. Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.

  3. Scheidet ein Gründungsmitglied aus, so bestimmen die verbleibenden Gründungsmitglieder einstimmig ein weiteres Mitglied, welches in das Gremium der Gründungsmitglieder aufgenommen wird.

§14 Rechnungsprüfung

Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jedes Jahr vor Entlastung und Neuwahl des Präsidiums durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer und ggf. durch einen ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ersatzkassenprüfer.


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E. Besondere Vorschriften

§15 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  2. Die beantragten Satzungsänderungen müssen schriftlich in Wortlaut und unter Nennung der Paragraphen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

§16 Geschäftsordnung
Das Präsidium ist verpflichtet, bei Bedarf eine Geschäftsordnung zu erlassen.

§17 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Die Satzungen der euTel.co nachgeordneten Organisationen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.



F. Kooperation mit Dritten

§19 Mitgliedschaften des Verbandes
euTel.co kann Mitglied in anderen Organisationen sein.



G. Auflösung des Verbandes

§20 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer nur zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

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